Stand Januar 2015
§1 – Allgemeines
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Entgegennahmen der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen spätestens als angenommen.
Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH schriftlich bestätigt werden.
Unsere Angebote erfolgen zu Netto-Preisen ausschließlich Mehrwertsteuer.
Sie sind freibleibend, der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung oder mit der Ausführung des Auftrages zustande. Preis- und Kostenänderung jeder Art (insbesondere tarifliche Lohnerhöhungen oder Materialverteuerung) berechtigen uns zu einer Preiskorrektur.
Telefonische, telegrafische oder mündliche Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Des weiteren bedürfen sämtliche Nebenabreden der Schriftform. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH diese ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Der Käufer versichert, dass sämtliche NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Zeichnungen, Filmvorlagen oder sonstige Entwürfe etc., frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von Urheber- und Warenzeichenrechten Dritter sind. Sollte entgegen vorstehender Versicherung ein Dritter aus der Verletzung eigener geschützter Rechte Ansprüche gegen NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH geltend machen, so verpflichtet sich der Käufer, NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH von allen Rechten Dritter freizustellen.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Alle uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere Originale, werden für die Dauer von maximal 2 Jahren archiviert und stehen während dieser Zeit für weitere Aufträge zur Verfügung. Danach wird NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH ohne weitere Mitteilung die Unterlagen vernichten.
Die NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH haftet nicht für verloren gegangene Originalunterlagen.
Erteilt uns ein Kunde einen Abrufauftrag, dann bestellt NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH üblicherweise Rohmaterial für die Durchführung des Auftrages. Wird der Abrufauftrag vom Kunden dann nicht erfüllt, so ist unser Kunde dennoch verpflichtet, die von uns bereits bestellten Rohmaterialien sowie die ggf. von unseren Lieferanten an uns gerichtete Belastung, wegen Vertragsbruch in vollen Umfang zu ersetzen.
§ 2 – Preis und Zahlung
Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk bzw. Geschäfts- und Lagerraum einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Wir berechnen grundsätzlich in der Währung EURO.
Der Kunde ist verantwortlich das seine Zahlung innerhalb der mit Ihm vereinbarten Zahlungsfrist wertstellungsmäßig gutgeschrieben wird- dies gilt insbesondere bei Scheckzahlungen.
§ 3 – Liefermenge/Lieferzeit
Zu Teillieferungen ist NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH berechtigt. Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten. Bei Produktionsstörungen kann ebenfalls eine Verlängerung der zugesagten Lieferzeit erfolgen.
Kommt NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH in Lieferverzug und ist eine vom Käufer zu setzende angemessene Nachfrist ungenutzt verstrichen, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich und schriftlich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist zu erklären.
Wird die Lieferung durch Umstände, die NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt u.ä., verzögert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Verzögerung und eine angemessene Nachlieferungsfrist.
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Bei kundenspezifischen Anfertigungen, wie z.B. die Produktion von Leiterplatten, Baugruppen, Kabeln, Kunststoffprodukten und ähnlichen Artikeln, ist die Firma NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH berechtigt, bei Mengen über 50 Stück 10% mehr oder weniger zu liefern. Bei Mengen bis zu 50 Stück kann die Überlieferung oder Minderlieferung 25% betragen.
§ 4 – Gefahrenübergang, Versand, Fracht
Versandweg und Versandart wählt NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH aus. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich an die Lageradresse des Bestellers.
Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus – auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH verlassen hat.
Der Versand erfolgt bis zur jeweils gültigen Wertgrenze auf Rechnung des Käufers. Die Ware bleibt unversichert. Auf Verlangen des Käufers wird eine Schadensversicherung auf dessen Kosten abgeschlossen.
§ 5 – Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller zustehenden Forderungen, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen gezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der gelieferten Ware als Sicherung für unsere Saldorechnung.
Der Käufer ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit ist der Käufer verpflichtet, unsere Rechte zu sichern, insbesondere die Eigentumsverhältnisse an der Vorbehaltsware offen zu legen.
Eine Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer geschieht im Auftrag NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH; wir bleiben grundsätzlich Eigentümer der durch die Verarbeitung entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche gemäß Abs. 1 dient.
Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zu. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem von NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH errechneten Fakturawert.
Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache gemäß § 947 Abs. 2 BGB, so besteht Einigkeit, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
Im Falle der Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs, werden die Forderungen des Käufers gegen seinen Abnehmer aus dem Weiterverkauf, sowie im Falle des Weiterverkaufs auf Kredit, die Rechte und Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer schon jetzt von dem Käufer an NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH abgetreten, und zwar unbeschadet dessen, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer verkauft worden ist. Die Abtretung der Forderung beschränkt sich der Höhe nach auf unsere Forderung aus der Lieferung der weiterverkauften Ware. NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH nimmt die Abtretung an.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird. NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherung auf Verlangen insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt.
Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf für NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH ermächtigt; unsere Einziehungsbefugnis bleibt unberührt. Wird im Insolvenzverfahren die Eigentumsvorbehaltsware in bar veräußert, so hat der Käufer den Erlös unverzüglich an uns abzuführen. Das gleiche gilt für Beträge, die das Weiterveräußere auf abgetretene Forderungen für NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH von seinem Abnehmer einzieht.
Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist ferner verpflichtet:
Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer-, Einbruch-, Diebstahl- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden mit ihrer Entstehung an die Höhe unserer Ansprüche aus der Lieferung der Ware abgetreten, über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen sind wir unverzüglich unter Übergabe der für die Interventionen notwendigen Unterlagen zu unterrichten und die Kosten etwaiger Interventionen zu übernehmen. NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH oder ihren Beauftragten ist auf Verlangen Zutritt zum Lagerplatz der Ware zu gewähren.
Bei Vergleichen und Konkursen bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf alle zur Masse gehörenden oder sich in ihr befindliche, von uns gelieferte, auch bereits vom Käufer bezahlte Ware bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen. Stellt der Käufer seine Zahlung ein, bevor er NEUSCHÄFER ELEKTRONIK GmbH die von diesem gelieferten Waren bezahlt hat, so haben wir nach §§ 43, 46 KO das Recht, diese Ware auszusondern bzw. Ersatzaussonderung zu verlangen.
§ 6 – Zahlungsbedingungen
Neukunden werden grundsätzlich nur per Vorkasse beliefert. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen 2 % Skonto oder 30 Tage netto.
Aufträge, die den üblichen Umfang der Geschäftsverbindung übersteigen, erfordern Anzahlungen bzw. die Gestellung von Sicherheiten. Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern keinerlei Forderungsrückstände bestehen.
Rechnungen werden auf den Verladetag datiert. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank für das Jahr berechnet. Rabatte und sonstige Vergünstigungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass alle unsere Ansprüche vertragsgemäß erfüllt werden. Deshalb sind wir bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, etwa eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen. Gerät der Käufer in Vermögensverfall bzw. wird eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt, die geeignet ist, die Zahlungsansprüche von Neuschäfer Elektronik GmbH zu gefährden, so können Rabatte und sonstige Vergünstigungen widerrufen werden. In einem solchen Fall kann Neuschäfer Elektronik GmbH noch offen stehende Leistungen verweigern, bis eine von Neuschäfer Elektronik GmbH geforderte angemessene Vorauszahlung erfolgt oder Sicherheiten geleistet werden, unbeschadet weiterer gesetzlicher Möglichkeiten.
Akzepte, Kundenwechsel, oder -schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskontfähige Wechsel sind mit einer Laufzeit von längstens 90 Tagen ab Rechnungsdatum für den Empfänger spesenfrei zu geben.
Teillieferungen gelten als abgeschlossenes Geschäft und unterliegen der vorstehenden Zahlungsbedingungen.
Nur unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Gegenforderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
§ 7 – Haftung für Sachmängel
Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bzgl. Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und wenn sich ein Mangel zeigt, Neuschäfer Elektronik GmbH unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware hinsichtlich der bei der Untersuchung erkennbaren Mängel als genehmigt. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch nach Feststellung dieses Mangels als genehmigt.
Bei Maschinenlötungen von uns produzierter Leiterplatten dürfen nur von Neuschäfer Elektronik GmbH freigegebene Flussmittel und Reinigungsstoffe eingesetzt werden. Bei Nichtbeachtung wird keine Haftung für die entstandenen Schäden an den Leiterplatten übernommen.
Werden uns Fertigungsdaten als Datensatz in Form von Diskette oder Datenüberspielung bereitgestellt und erfolgen dann bei der Produktion durch unvollständige oder verfälschte Daten Fehler im Produkt, so übernimmt Neuschäfer Elektronik GmbH keinerlei Garantie oder Sachmängelhaftung. Ein Anspruch auf Nachbesserung solcher Fehler besteht ebenfalls nicht.
Um dieses Risiko auszuschließen, erhält jeder Kunde vor Produktionsbeginn kostenlos eine Fotokopie des reproduzierten Datenfilms per Telefax oder Post zugestellt, um eine Freigabe zu erteilen.
Verzichtet der Kunde auf diese Maßnahme, gilt der übertragene und eingespielte Datensatz als freigegeben.
Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn die bei der Untersuchung erkennbaren Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung – spätestens jedoch 1 Jahr nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Für die Haftung wegen Vorsatzes bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Die Sachmängelhaftung von Neuschäfer Elektronik GmbH beschränkt sich nach ihrer Wahl auf die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Liefert Neuschäfer Elektronik GmbH zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann sie vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Die von Neuschäfer Elektronik GmbH gefertigten Leiterplatten und Baugruppen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Auslieferung weiterverarbeitet sein. Nach dieser Frist wird keine Sachmängelhaftung für einwandfreie Lötverbindungen übernommen.
§ 8 – Schadensersatz
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Neuschäfer Elektronik GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Neuschäfer Elektronik GmbH beruhen. Einer Pflichtverletzung von Neuschäfer Elektronik GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Abgesehen von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz begrenzt, auf den Rechnungswert unserer an dem Schaden stiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Das gilt nicht für eine Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.
Verzichtet der Kunde aus Preisgründen auf eine elektronische Endprüfung bei der Fertigung von Leiterplatten, Baugruppen, kompletten Geräten oder bei anderen durch uns hergestellten elektronischen Komponenten, übernimmt Neuschäfer Elektronik GmbH keine Funktionsgarantie für dieses Produkt. Daraus resultierende Schadensersatzansprüche werden nicht akzeptiert.
Besteht für Neuschäfer Elektronik GmbH die Verpflichtung, eine gefertigte Ware wegen eines Sachmangels neu zu fertigen, so muss für diese Neuauflage eine den aktuellen Produktionslaufzeiten bei Neuschäfer Elektronik GmbH entsprechende angemessene Zeit zur Verfügung gestellt werden.
§ 9 – Verkaufsunterlagen
Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher und ähnliches, die in den Besitz des Käufers gelangt sind, bleiben unser Eigentum und sind auf Anforderung zurückzusenden. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Unterlagen Dritten zugänglich zu machen oder Vervielfältigungen vorzunehmen.
§ 10 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
Grundlage für alle mit Neuschäfer Elektronik GmbH geschlossenen Geschäfte ist das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist die Betriebsstätte der Fa. Neuschäfer Elektronik GmbH, 35066 Frankenberg (Eder). Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Amtsgericht Frankenberg (Eder) sachlich und örtlich zuständig. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheck- Klagen sowie für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren.
Ist der Käufer nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsrechts, hat er der Fa. Neuschäfer Elektronik GmbH umgehend hiervon Kenntnis zu geben. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Grundsätze der Fa. Neuschäfer Elektronik GmbH
Geschäftsbedingungen in der vorgenannten Form sind in allen Unternehmen üblich und grundsätzlich wichtig im täglichen geschäftlichen Umgang miteinander.
Wir vertreten die Meinung, dass es in jedem Unternehmen Grundsätze geben sollte, nach denen die täglichen Abläufe geregelt sind. Diese Grundsätze sind unabhängig von den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen und dienen ausschließlich als „Leitfaden“.